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Pflicht zur Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch bei Auflösung

Zwingende Eintragung einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Gesellschaftsregister selbst bei unmittelbarer Auseinandersetzung

Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Neben zahlreichen Änderungen im Handelsrecht, führt die Reform zu einer grundlegenden Neugestaltung der sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“). Dabei handelt es sich um eine alltägliche Vertragsform, die entsteht, wenn eine gemeinsame Betätigung über ein reines Gefälligkeitsverhältnis hinausgeht. Sie kann etwa ganz ohne förmlichen Vertrag bei Fahrgemeinschaften oder Lottospielgemeinschaften entstehen.

Möchte eine solche Gesellschaft Grundbesitz oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwerben, muss sie sich künftig in das sogenannte Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Gesellschaftsregister wird elektronisch bei den Amtsgerichten geführt. Für die Praxis bietet dieses Register verschiedene Vorteile, etwa weil für jeden sofort erkennbar ist, wer für die Gesellschaft handlungsberechtigt ist. Anders als bei der Fahrgemeinschaft ist diese Frage etwa beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie von zentraler Bedeutung.

Gerade für schon bestehende Gesellschaften bedeutet die Eintragung aber einen gewissen Mehraufwand. Denn die Gesellschaft muss selbst dann noch ins Register eingetragen werden, wenn sie lediglich eine Immobilie verkaufen möchte, die ihr bereits gehört, selbst wenn der Verkauf unmittelbar in die Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Verkaufserlöses mündet. Eine Ausnahme von diesem Eintragungszwang besteht nur, wenn der Vertrag bereits vor dem 01.01.2024 beurkundet wurde und eine Auflassungsvormerkung zum Schutz des Erwerbers im Grundbuch eingetragen war.

Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 16.04.2024 bleibt die Zwischeneintragung der GbR selbst dann erforderlich, wenn die Gesellschaft vor Verkauf der Immobilie aufgelöst wird. Denn die Gesellschaft sei im Anschluss zu liquidieren. Auch in diesem Liquidationsstadium erfordere die Veräußerung von Grundbesitz die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister. Teilweise wurde dagegen eingewandt, die Zwischeneintragung der sofort wieder zu löschenden GbR im Gesellschaftsregister sei „unnötige Förmelei“.

Das Gericht vertritt allerdings die Ansicht, dass selbst die beteiligungswahrende Übertragung der Immobilie von der Gesellschaft auf ihre Gesellschafter keine Ausnahme gestatte. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, auch für Altgesellschaften eine Eintragungspflicht zu schaffen. Auch handele es sich bei der Zwischeneintragung der GbR in das Gesellschaftsregister nicht um eine reine Förmelei, vielmehr wird dadurch der wirksame Rechtserwerb abgesichert. Die Eintragungspflicht erfüllt gerade ihre Funktion, selbst wenn es nur dem Schutz der Gesellschafter selbst dient. Das OLG hatte die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob die Entscheidung dort vorgelegt wird, bleibt abzuwarten.

Steuerlich sind mit der Reform verschiedene Unsicherheiten verbunden. Die grunderwerbsteuerlichen Privilegien für Personengesellschaften in §§ 5 und 6 GrEStG wären zum Jahreswechsel nicht mehr uneingeschränkt anwendbar gewesen. Der Gesetzgeber hatte das Problem vor Inkrafttreten erkannt und im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Übergangsregelung getroffen, nach der die bisherigen Vorschriften bis Ende 2026 weiterhin Anwendung finden. Beabsichtigt ist es, sich bis zu diesem Zeitpunkt auf eine grundlegende Neufassung des Grunderwerbsteuerrechts zu einigen. Zwar existieren bereits erste Diskussionsbeiträge, abschließend lässt sich die Entwicklung jedoch nicht endgültig abschätzen.

Trotz dieser steuerlichen Unsicherheiten kann eine GbR eine geeignete Gestaltungsform für verschiedene Lebenssachverhalte sein. Regelmäßig zum Einsatz kommt sie etwa beim Erwerb von Grundbesitz durch nicht verheiratete Paare. Denn ungleiche Beiträge zur Tilgung laufender Darlehen oder von Eigenkapital können hier aufgrund der mit EUR 20.000 geringen schenkungsteuerlichen Freibeträge schnell zu ungewollten steuerpflichtigen Zuwendungen führen. Die GbR gestattet hier eine flexible Anpassung der Beteiligungsquoten nach geleisteten Beiträgen.

Zu diesen und anderen Gestaltungsmöglichkeiten beraten wir Sie gerne.