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Die GmbH & Co. KG vor Eintragung der Komplementär-GmbH

Die Gründung einer GmbH & Co. KG verspricht viele (haftungs-)rechtliche Vorteile. Allerdings muss oftmals neben der Kommanditgesellschaft auch die Komplementär-GmbH erst gegründet werden. Im Rahmen des Gründungsprozesses besteht oftmals das Bedürfnis, (aus Kostengründen) zunächst die KG im Handelsregister eintragen zu lassen bevor die GmbH im Handelsregister eingetragen wird.

Nach bisher einhelliger Meinung war dies problemlos möglich. Mit Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages der späteren Komplementärin entsteht zunächst die Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Im Handelsregister wird deshalb zunächst die GmbH in Gründung („i.Gr.“) eingetragen. Im weiteren Verlauf wird mit Eintragung der GmbH im Handelsregister der Eintrag später berichtigt und das „i.Gr.“ gelöscht.

Das sieht das OLG Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 10.07.2024 (7 W 41/24) nun etwas anders: im zugrundeliegenden Fall stellte eine KG einen Antrag auf Eintragung im Handelsregister. Komplementärin der KG sollte eine UG (haftungsbeschränkt) werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung nur als Vorgesellschaft bestand, welche selbst nicht im Gesellschaftsregister (Register für Personengesellschaften) eingetragen war. Das Registergericht wies den Antrag zurück, weil vor Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) die KG nicht eingetragen werden könne. Das OLG Brandenburg folgte der Ansicht des Registergerichts. Der Grund dafür sei das Inkrafttreten neuer Vorschriften im BGB mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung von Personengesellschaften („MoPeG“). Mit Inkrafttreten dieser Normen könne eine Gesellschaft nur Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein, wenn sie selbst bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Zunächst betrifft der Anwendungsfall damit nur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Aber das OLG holt in seiner Entscheidung gleich zum Rundumschlag aus: über diverse Verweisungsnormen fänden die neuen Vorschriften auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung.

Nun gibt es bereits aussagekräftige Stimmen in der juristischen Literatur, die sich gegen diese Entscheidung erheben. Zu Recht argumentieren sie, dass das OLG bei seiner Entscheidung die anzuwendenden Vorschriften nicht vollständig beachtet hätte und die Vorab-Eintragungspflicht für Gesellschaften nur gilt, sofern sie selbst auch tatsächlich eintragungspflichtig sind. Das ist aber gerade bei der Vor-GmbH nicht der Fall. Denn für die Vorgesellschaft existiert keine Registerpflicht. Sie ist – im Gegensatz zur späteren GmbH – nicht im Handelsregister einzutragen.

Nichtsdestotrotz existiert nunmehr mit der obergerichtlichen Entscheidung eine gewichtige Gegenmeinung zur bisher gehandhabten Praxis. Das kann dazu führen, dass Registergerichte nunmehr die Eintragung der KG vor Eintragung der Komplementär-Gesellschaft verweigern. Dementsprechend sollte bei Gründungsabsichten einer GmbH/UG & Co. KG die zeitliche Abfolge berücksichtigt werden, um unnötige Verzögerungen im Eintragungsprozess zu vermeiden.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.