Links überspringen

notfallvorsorge

Persönliche Herausforderungen können häufig rechtliche Fragen aufwerfen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, diese rechtlichen Angelegenheiten frühzeitig und rechtssicher zu klären. Eine rechtzeitige Vorsorge kann dabei helfen, die Bestellung eines Betreuers und auch im Übrigen die Beteiligung des Familien- oder Betreuungsgerichts zu vermeiden.

Das Leben ist leider nicht immer planbar. Neben der persönlichen Betroffenheit führen Schicksalsschläge oft auch zu rechtlichen Schwierigkeiten. Umso wichtiger ist es, die entscheidenden rechtlichen Fragen möglichst frühzeitig und rechtssicher zu regeln.

Durch eine rechtzeitige Vorsorge kann etwa die Bestellung eines Betreuers oder die gerichtliche Kontrolle medizinischer Entscheidungen vermieden werden.

Dazu zählen neben den Fragen der Nachfolgeplanung insbesondere General- und Vorsorgevollmachten, damit Sie im Notfall die Belange Ihrer Angehörigen regeln und notwendige medizinische Entscheidungen treffen können. Durch eine förmliche Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihre Behandlungswünsche im Notfall beachtet werden.

Notare spielen eine wichtige Rolle bei der Errichtung von Notfallvorsorgedokumenten.

Eine General- und Vorsorgevollmacht gibt den benannten Personen die Möglichkeit, in Notsituationen oder bei eigener Geschäftsunfähigkeit alle wichtigen Entscheidungen zu treffen. Das betrifft sowohl medizinische Fragen als auch alle wirtschaftlichen Bereiche, etwa mit Banken, Krankenkassen oder Behörden. Eine solche Vollmacht ist daher in allen Lebenslagen zu empfehlen. Eine General- und Vorsorgevollmacht kann auch privatschriftlich erstellt werden, ein notarielles Dokument wird im Rechtsverkehr aber viel öfter akzeptiert. Wer über Grundbesitz oder eine Gesellschaftsbeteiligung verfügt, sollte sich ohnehin notariell beraten lassen, weil hier gesetzliche Formvorgaben bestehen.

Die Vollmacht kann durch einen Notar beurkundet oder beglaubigt werden. Bei der Beurkundung erstellen wir eine entsprechende Vollmacht für Sie, die auf Ihre Wünsche und Vorstellungen abgestimmt ist. Das Original dieser Erklärung verbleibt in der Urkundensammlung und es können jederzeit neue Ausfertigungen erteilt werden. Bei der Beglaubigung bestätige ich amtlich, dass das von Ihnen vorbereitete Dokument durch Sie persönlich unterschrieben wurde. Wie bei jeder Unterschriftsbeglaubigung ist der Inhalt der unterzeichneten Erklärung dabei von uns nicht zu prüfen. Deshalb ist teilweise, jedoch nicht in allen Fällen, die Beglaubigung der Vollmacht etwas günstiger als eine Beurkundung.

Die Patientenverfügung ergänzt die General- und Vorsorgevollmacht. Sie richtet sich an den behandelnden Arzt und bildet Ihre Wünsche ab. In einer solchen Verfügung kann etwa festgelegt werden, in welchen Fällen ein Behandlungsabbruch gewünscht wird oder keine Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden sollen. Sie erleichtert dem Bevollmächtigten wichtige medizinische Entscheidungen sowie den Nachweis, dass diese mit Ihrem Willen übereinstimmen. Auch hier erhöht die Beteiligung eines Notars die Akzeptanz im Rechtsverkehr, weil sichergestellt ist, dass Sie sich intensiv mit dem Dokument auseinandergesetzt haben.

Ergänzt werden General- und Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung um eine sog. Betreuungsverfügung. Regelmäßig wird durch das Betreuungsgericht kein Betreuer bestellt, wenn man durch eine Vollmacht vorgesorgt hat. In bestimmten Fällen kann neben der Erteilung einer Vollmacht noch eine Betreuung erforderlich werden, etwa wenn ein Strafantrag gestellt werden soll. Denn das Gesetz sieht vor, dass es sich dabei um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, die nur unter Mitwirkung des Gerichts durch einen Dritten wahrgenommen werden kann. Durch die Betreuungsverfügung wird sichergestellt, dass in diesen Fällen einer der Bevollmächtigten zum Betreuer bestellt wird.

Neben Vollmachten ist Vorsorge durch eine geeignete testamentarische Regelung zu treffen. Eine Vollmacht kann zwar die Abwicklung einer Erbschaft erleichtern, ersetzt aber das Testament nicht. Denn eigentums- und steuerrechtlich fällt der Nachlass dem oder den Erben zu, auch wenn eine andere Person bevollmächtigt wurde. Im Zuge einer umfassenden Vorsorge für den Notfall beraten wir Sie daher gerne auch zu Fragen der Nachlassplanung.

weitere leistungen für sie: