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Amtspflichten bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Beschluss vom 7. März 2024 (Az. I ZB 40/23) eine praxisrelevante Entscheidung zur Reichweite der Auskunftspflicht bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses getroffen. Hintergrund war ein Streit zwischen Pflichtteilsberechtigten und der Alleinerbin einer Erblasserin. Die Enkelinnen verlangten von der Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis, das nach ihrer Auffassung nicht vollständig erstellt worden war. Der Notar hatte bereits ein Verzeichnis vorgelegt und dieses später um weitere Informationen ergänzt. Dennoch hielten die Pflichtteilsberechtigten die Darstellungen für unzureichend und versuchten, die Vorlage eines neuen Verzeichnisses im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Der BGH stellte klar, dass diese Forderung nicht gerechtfertigt war. Nach seiner Auffassung war die Auskunftspflicht der Erbin durch das bereits erstellte Nachlassverzeichnis erfüllt. Entscheidend sei, dass ein Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ umfangreiche Ermittlungen anzustellen. Vielmehr müsse er im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens prüfen, welche Nachforschungen sinnvoll und erforderlich sind. Dabei hat er insbesondere bekannte Unterlagen und Angaben der Beteiligten auszuwerten und auf deren Plausibilität zu prüfen. Ein unbegrenztes Durchforsten sämtlicher denkbarer Quellen ohne greifbare Hinweise schuldet der Notar hingegen nicht.

Damit stärkt der Beschluss die Eigenverantwortung des Notars. Als unabhängiger Amtsträger fungiert er nicht als „verlängerter Arm“ der Erben oder Pflichtteilsberechtigten, sondern ist befugt, selbst über Art und Umfang seiner Ermittlungen zu entscheiden. Pflichtteilsberechtigte haben zwar ein Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, können aber nicht verlangen, dass der Notar auf bloßen Verdacht hin in sämtliche Richtungen weiterforscht.

Von Bedeutung ist zudem die Klarstellung, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nur den tatsächlich vorhandenen Nachlass ausweisen muss. Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, sind nicht Teil dieser Auskunftspflicht. Sie können zwar im Rahmen der sogenannten Pflichtteilsergänzung relevant werden, müssen aber gesondert geltend gemacht werden. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche klar voneinander trennen und gegebenenfalls unterschiedliche Rechtsinstrumente nutzen müssen.

Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit im Pflichtteilsrecht. Es grenzt die Reichweite der Auskunftspflichten präziser ein und verhindert eine Überlastung des Notars mit unbegründeten Ermittlungsaufträgen. Für Erben ist dies eine Entlastung, weil sie nicht befürchten müssen, dass der Notar endlose, kostenintensive Recherchen anstellen muss. Für Pflichtteilsberechtigte ist es eine Erinnerung daran, dass sie selbst konkrete Anhaltspunkte beibringen sollten, wenn sie weitergehende Ermittlungen wünschen.

Fazit: Der BGH macht deutlich: Die Auskunftspflicht durch ein notarielles Nachlassverzeichnis ist erfüllt, wenn der Notar ein sachgerechtes und vollständiges Bild des bekannten Nachlasses erstellt. Ohne greifbare Hinweise gibt es keinen Anspruch auf zusätzliche Nachforschungen. Das stärkt die Rolle des Notars, schafft Klarheit für die Beteiligten und sorgt für eine bessere Balance zwischen den Interessen von Erben und Pflichtteilsberechtigten.