
03. Verwendung deutscher Urkunden im Ausland
Wenn Sie eine deutsche notarielle Urkunde im Ausland benötigen, ist ebenso wie bei der Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland gegebenenfalls eine Apostille oder Legalisation erforderlich. Mehr zur Frage, um was es sich dabei handelt, finden Sie hier.
Mit manchen Staaten bestehen bilaterale Verträge mit der Bundesrepublik, die solche Nachweise generell entbehrlich machen. In anderen Fällen wird im Ausland keine Vorlage einer Überbeglaubigung verlangt. Gerade diese Frage ist aber für jeden Einzelfall mit der zuständigen Stelle im Ausland abzuklären. Sollte sich nicht klären lassen, ob eine Überbeglaubigung verlangt wird, sollte vorsichtshalber eine entsprechende Bescheinigung eingeholt werden, um nachträglichen Aufwand und insbesondere eine Rücksendung der Urkunde nach Deutschland zu vermeiden.
Sollte eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein, können wir die Einholung für gerne sie veranlassen. Wir senden die notarielle Urkunde dann an die zuständige(n) Stelle(n). Sollte die Angelegenheit zeitkritisch sein, kann es aber sinnvoll sein, dass Sie die Überbeglaubigung selbst einholen. Denn erfahrungsgemäß sind die Bearbeitungszeiten kürzer, wenn die Urkunden persönlich abgegeben werden, statt per Post versandt zu werden.
In jedem Fall muss eine notarielle Urkunde zunächst beim zuständigen Landgericht – im Fall einer Urkunde unseres Notariats dem Landgericht Krefeld – eingereicht werden. Dort wird bescheinigt, dass es sich um eine echte notarielle Urkunde handelt. Die Kosten dafür betragen regelmäßig pauschal EUR 25,00.
Ist eine Legalisation erforderlich, muss die Urkunde im nächsten Schritt entweder an eine Bundesbehörde oder sofort an die relevante ausländische diplomatische Vertretung in Deutschland weitergeleitet werden.
Für andere als notarielle Urkunden können statt dem Landgericht auch andere Behörden zuständig sein. Sollten also etwa einer notariellen Urkunde noch Anlagen beigefügt sein, muss die Zuständigkeit genau geprüft.