
02. Erbausschlagung
Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen möchten – etwa wegen Überschuldung des Nachlasses oder aus persönlichen Gründen – können Sie das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch eine formgebundene Erklärung. Die Erklärung kann direkt bei einem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Alternativ kann die Erklärung durch einen Notar öffentlich beglaubigt werden und muss anschließend bei einem zuständigen Nachlassgericht eingehen.
Praktisches Vorgehen in unserem Büro
In unserem Notariat stellen wir Ihnen für die Ausschlagung ein Formular zur Verfügung, in das Sie alle notwendigen Angaben – zu Ihrer Person, zum Erblasser und zu weiteren potenziellen Erben – eintragen können. Dieses Formular unterzeichnen sie im Anschluss, wir bestätigen lediglich die Echtheit Ihrer Unterschrift. Dadurch vermeiden Sie Bearbeitungszeiten, weil nicht zunächst ein weiteres Textdokument auf Basis Ihrer Angaben entworfen werden muss. Außerdem stellen wir durch das Formular sicher, dass alle notwendigen Informationen abgefragt und an das Nachlassgericht übermittelt werden, ohne dass es zu Übertragungsfehlern kommen kann.
Nach der Beglaubigung erhalten Sie die vollständige Ausschlagungserklärung unmittelbar ausgehändigt, damit Sie diese eigenständig und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht einreichen können. Neben dem Original der Erklärung, das bei Gericht eingereicht werden muss, erhalten Sie gerne eine Kopie, auf der Sie sich die Abgabe bei Gericht bestätigen lassen können. Denn im Zweifel müssen Sie später nicht nur die Unterzeichnung des Dokuments, sondern auch den rechtzeitigen Eingang bei Gericht nachweisen können.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir die Ausschlagungserklärung nicht für Sie an das Gericht übermitteln. Leider zeigt die Erfahrung, dass auch Einschreiben nicht in jedem Fall zugestellt werden und die Sendungsverfolgung oft nicht funktionsfähig ist. Wir können daher regelmäßig den Zugang der Erklärung nicht überwachen und damit auch das Übermittlungsrisiko nicht übernehmen, da es außerhalb unseres Einflussbereichs liegt. Ebenso können wir nicht sicherstellen und überwachen, ob das Dokument rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen, weil wir keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten haben. Der sicherste Weg ist also regelmäßig die persönliche Einreichung der Ausschlagungserklärung bei einem zuständigen Nachlassgericht.
Schließlich übermitteln wir die Erklärung auch aus Kostengründen nicht selbst an das Nachlassgericht. So würde eine Übermittlung durch unser Notariat nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz eine zusätzliche Gebühr auslösen, die die Kosten der Erbausschlagung annährend verdoppeln würde. Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei einer notariellen Beglaubigung für die Erbausschlagung höhere Gebühren anfallen, weil bei den Nachlassgerichten derzeit keine Umsatzsteuern erhoben werden.
Ausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Erbenstellung haben. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, beginnt die Frist erst mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Ausland oder halten Sie sich als Erbe zu Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist gegebenenfalls auf sechs Monate. Bei Auslandsbezug kann zudem erforderlich sein, dass die Ausschlagung auch vor einer ausländischen Stelle erklärt werden muss; eine rechtliche Beratung zu ausländischen Formerfordernissen kann durch einen deutschen Notar nicht erfolgen. In diesen Fällen ist also dringend zu empfehlen, sich zusätzlich Rechtsrat im Ausland einzuholen.
Zuständiges Nachlassgericht
Wichtig ist, dass Ihre Ausschlagungserklärung dem Nachlassgericht innerhalb der Frist zugeht. Für die Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang entweder beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder beim Nachlassgericht Ihres eigenen Wohnsitzes. Hinzuweisen ist darauf, dass gute Gründe für eine Übermittlung an das für das Nachlassverfahren zuständige Gericht am Aufenthalt des Erblassers sprechen. Der Eingang beim Nachlassgericht an Ihrem Wohnsitz wahrt zwar die Ausschlagungsfrist. Das Gericht übermittelt die Erklärung in der Folge aber an das verfahrensführende Gericht. Wie lang diese Übermittlung in Anspruch nimmt, lässt sich schwer abschätzen. Zwar ist die Frist dann gewahrt, allerdings lässt sich für das Gericht und auch Dritte noch nicht feststellen, dass die Ausschlagung erfolgt ist.
Ausschlagung und minderjährige Kinder
Besondere Regelungen gelten, wenn Eltern die Erbschaft für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen möchten. In solchen Fällen ist im Grundsatz eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das Kind nur deshalb Erbe wird, weil ein sorgeberechtigter Elternteil die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hat und das Kind nur dadurch Erbe geworden ist. Verstirbt ein Elternteil, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben und soll für das Kind ausgeschlagen werden, ist daher regelmäßig eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Denn in diesen Fällen erbt das Kind nicht erst nach, sondern neben dem überlebenden Elternteil. Gleiches gilt, wenn die vorangehende Ausschlagung durch ein Elternteil erfolgt, das nicht sorgeberechtigt ist.
Auch wenn aus anderen Gründen als einer Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen wird, kann eine Genehmigung notwendig sein. Die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung sowie die Mitteilung der erteilten Genehmigung an das Nachlassgericht müssen durch die Sorgeberechtigten selbst erfolgen, damit die Ausschlagung rechtswirksam werden kann. In diesen Fällen muss die Erklärung nicht beim einem der zuständigen Nachlassgerichte eingereicht werden, sondern beim zuständigen Familiengericht. Die Ausschlagungsfrist ist während des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Besteht Unklarheit, ob eine Genehmigung erforderlich ist, sollte die Erklärung sowohl beim Nachlass- als auch beim Familiengericht eingereicht werden.